Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dritte Diplomprüfung
§ 11.
(1) Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:
- a) Internationales Management,
- b) eine besondere Betriebswirtschaftslehre mit internationaler Ausrichtung,
- c) Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre mit internationaler Ausrichtung.
(2) Die dritte Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Teiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.
(3) Die Ablegung kann nach Wahl des Kandidaten in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12124105
alte Dokumentnummer
N7199222170J
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