§ 11 Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. 1. Im Studienzweig „Forstwirtschaft“:
  1. a) Forstliche Produktionslehre;
  2. b) Forstliches Ingenieurwesen;
  3. c) Forstliche Sozioökonomik;
  4. d) Fachübergreifende Aspekte der Forstwirtschaft;
  5. e) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. e gewählt wurde;
  6. f) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. f gewählt wurde.
  1. 2. Im Studienzweig „Holzwirtschaft“:
  1. a) Holztechnologie;
  2. b) Holzökonomik;
  3. c) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gewählt wurde;
  4. d) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. d gewählt wurde.
  1. 3. Im Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“:
  1. a) Forstwirtschaft;
  2. b) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
  3. c) Wasserwirtschaft;
  4. d) Fachübergreifende Aspekte der Wildbach- und Lawinenverbauung;
  5. e) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. e gewählt wurde.

(2) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 anzuwenden.

Schlagworte

Wildbachverbauung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10009798

Dokumentnummer

NOR12123735

alte Dokumentnummer

N7199211340X

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