Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- 1. Im Studienzweig „Forstwirtschaft“:
- a) Forstliche Produktionslehre;
- b) Forstliches Ingenieurwesen;
- c) Forstliche Sozioökonomik;
- d) Fachübergreifende Aspekte der Forstwirtschaft;
- e) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. e gewählt wurde;
- f) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. f gewählt wurde.
- 2. Im Studienzweig „Holzwirtschaft“:
- a) Holztechnologie;
- b) Holzökonomik;
- c) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gewählt wurde;
- d) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. d gewählt wurde.
- 3. Im Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“:
- a) Forstwirtschaft;
- b) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
- c) Wasserwirtschaft;
- d) Fachübergreifende Aspekte der Wildbach- und Lawinenverbauung;
- e) jene Gruppe von Fächern, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. e gewählt wurde.
(2) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 anzuwenden.
Schlagworte
Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10009798
Dokumentnummer
NOR12123735
alte Dokumentnummer
N7199211340X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
