§ 11 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 11.

(1) Der Leiter des Verwaltungausschusses hat die Plombierung der stillzulegenden Stickmaschine, bezüglich der die Unterstützung beantragt wird, binnen 48 Stunden nach Einlangen des Unterstützungsantrages sowie die Abnahme der Plombe im Zeitpunkt der Beendigung der Unterstützung zu veranlassen (§ 4 Abs. 1 Z 6).

(2) Im Falle der Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung beginnt die Bezugsdauer mit dem der Plombierung (Abs. 1) folgenden Tag, es sei denn, daß in einer Verordnung gemäß Abs. 3 anderes bestimmt ist.

(3) Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und der Urlaubsgewohnheiten in der Vorarlberger Stickereiwirtschaft durch Verordnung jeweils für den Zeitraum eines Jahres für jede Stickmaschine unterstützungsfreie Plombierungstage (Abs. 1) festlegen, die vor dem Beginn des Unterstützungsbezugs zurückzulegen sind; der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende die in der Verordnung festgelegten unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat. Der Landeshauptmann kann weiters bestimmte Unterstützungstage für einen bestimmten Zeitraum aufheben.

(4) Auf die während eines Jahres gemäß der Verordnung nach Abs. 3 zurückzulegenden unterstützungsfreien Plombierungstage sind auch Plombierungstage im zusammenhängenden Ausmaß von mindestens einer Woche anzurechnen, für die keine Unterstützung beantragt und bezogen wurde; die Plombierungen für solche Tage sowie die Abnahme der Plomben sind auf Antrag des Gewerbetreibenden vom Leiter des Verwaltungsausschusses zu veranlassen. Für diese Plombierungen gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen wie für jene eines Unterstützungsbezuges - ausgenommen § 10 Abs. 1 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068772

alte Dokumentnummer

N5195621463L

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