III. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 11
(1) § 11.Über den Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 60/1952, Nr. 218/1956 und Nr. 38/1959, bleiben unberührt.
(2) Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch einen auf die Verurteilung gegründeten Ausspruch über die privatrechtlichen Schadenersatzansprüche verursacht worden sind, kann nur nach dem Amtshaftungsgesetz Ersatz begehrt werden.
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