§ 11
(1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände haben Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.
(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband von der Verpflichtung befreien, Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.
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