§ 11 Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1996

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

§ 11

Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Krediten darf fünf Prozent der Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein.

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