Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen
§ 11
Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Krediten darf fünf Prozent der Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein.
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