§ 11 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Geschäftsausweis der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den

Bezirksgerichten

§ 11

(1) § 11.Die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten haben einen Geschäftsausweis zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.

(2) Die Ausweise sind allmonatlich der Staatsanwaltschaft vorzulegen; diese prüft sie und sendet sie mit allfälligen Bemerkungen und Weisungen zurück.

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