§ 11 SprG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2012

Kennzeichnungspflicht

§ 11

(1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, auf dem Schieß- und Sprengmittel eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8, festzulegen.

(2) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.

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