Übergangsbestimmungen für Prüftätigkeit
§ 11.
Bis zur Kundmachung der jeweils in Betracht kommenden harmonisierten europäischen Norm in Anlage II, gelten für die Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit und für die Prüfung der grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit von Sprengmitteln die bezüglichen technischen Regeln der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20001111
Dokumentnummer
NOR40015344
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