§ 11 SNE-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 11.

(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

  1. 1. Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung

0,-- €

b) jede weitere Mahnung

1,50 €

c) letzte Mahnung gem. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010

5,00 €

  1. 2. vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen wie Anbringung, Umstellung oder Entfernung von Messeinrichtungen:

a) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 5 bis 12 erfüllen

20,00 €

b) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 1 bis 4 erfüllen

150,00 €

  1. 3. Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs vor Ort25,00 €
  2. 4. Ablesung und Zwischenabrechnung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers

 

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung

10,00 €

b) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort

5,00 €

 

c) Zwischenabrechnung mit Ablesung vor Ort

15,00 €

 
     

  1. 5. Tägliche Fernauslesung eines Lastprofilzählers und elektronische Datenübermittlung7,00 €
  2. 6. Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers

  1. a) vor Ort

40,00 €

  1. b) durch eine kompetente Prüfstelle

70,00 €

(2) Werden Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

(3) Entgelte gemäß Abs. 1 Z 6 sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen. Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

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