Entgelte für sonstige Leistungen
§ 11.
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
- 1. Entgelte für Mahnungen:
- a) erste Mahnung 0,00;
- b) jede weitere Mahnung 1,50;
- c) letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00.
- 2. Abschaltung und Wiedereinschaltung:
- a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort25,00;
- b) Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus anderen Gründen vor Ort 30,00.
- 3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
- a) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;
- b) nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;
- c) nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.
- 4. Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
- a) vor Ort 40,00;
- b) hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.
- Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
- 5. Berechnung des Verbrauchsanteils eines teilnehmenden Berechtigten an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010:
- a) für die erstmalige Einrichtung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms 20,00;
- b) für jede Änderung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms 20,00;
- c) für die laufende Berechnung des verbrauchten bzw. eingespeisten Stroms im Viertelstundenraster 0,50.
- Die Entgelte gemäß lit. a und lit. c sind jedem teilnehmenden Berechtigten sowie dem Betreiber der Erzeugungsanlage zu verrechnen; die Entgelte gemäß lit. b jedem aus dem genannten Personenkreis, für den sich eine Änderung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms ergibt.
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c sind monatlich, die übrigen Entgelte gemäß Abs. 1 jeweils im Anlassfall zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Gesetzesnummer
20010107
Dokumentnummer
NOR40199859
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