§ 11 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Entwarnung

§ 11.

Sobald die dem Smogalarm zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 2 und 3) an allen Meßstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden und auch bei Aufhebung der emissionsmindernden Maßnahmen ein erneutes Überschreiten innerhalb von 12 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarm der Stufe 1 zu geben und bei Wegfall der Voraussetzungen für diese Stufe den Smogalarm aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134903

alte Dokumentnummer

N8198914667J

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