§ 11 SKZG

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2022

Kostenersatz

§ 11.

(1) Der Bund hat den Lieferanten bezüglich des Stromkostenzuschusses und den Netzbetreibern bezüglich des Netzkostenzuschusses die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.

(2) Für die Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse gebührt eine einmalige pauschale Abgeltung für Lieferanten, die den Stromkostenzuschuss abwickeln bzw. für Netzbetreiber, die den Netzkostenzuschuss abwickeln. Die Höhe der pauschalen Abgeltung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, degressiv abgestuft in Abhängigkeit von der Anzahl der abzuwickelnden Zuschüsse, festzulegen.

(3) Eine über Abs. 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.

(4) Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Kundinnen oder Kunden berechtigt den Bund zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.

(5) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit.

(6) Die Lieferanten und Netzbetreiber haben dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 15. des Folgemonats eine elektronische Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszuzahlen.

(7) Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4. März 2021 S. 35) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Lieferanten und Netzbetreiber an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e‑Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247737

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