§ 11 SIVBEG-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2005

Verweisungen

§ 11

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

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