§ 11 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 11.

Grundlegende Anforderungen sind die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Bestimmungen, die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer Seilbahnanlage erfüllt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046139

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)