§ 11.
Grundlegende Anforderungen sind die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Bestimmungen, die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer Seilbahnanlage erfüllt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046139
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