§ 11 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

III. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Jachten Allgemeines

§ 11.

(1) Auf Jachten sind nicht anzuwenden: § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 16 bis 21, § 23, §§ 25 bis 33, § 34 Z 3 bis 5 sowie §§ 35 bis 44 dieses Bundesgesetzes.

(2) Für die Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(3) Ist gemäß Abs. 2 der Landeshauptmann für die Zulassung zuständig, so hat er dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Ausfertigungen der in den §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6 genannten Bescheide sowie des Seebriefes zu übersenden; dies gilt auch für Berichtigungen des Seebriefes gemäß § 4 Abs. 5.

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 und § 11 Abs. 1 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben.

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