§ 11.
(1) Alle in den §§ 2 und 5 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Blätter 164 und 190 der österreichischen Karte 1 : 50.000, Ausgabe 1931 beziehungsweise 1950/51, die Straßenbezeichnungen im Stadtgebiet von Graz auf den Gesamtplan von Graz im Maßstab 1 : 15.000, herausgegeben von Freytag-Berndt.
(2) Die in den §§ 2 und 5 festgelegten Gebiete sind in den Karten eingetragen, die im Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserrechtsbehörde und Wasserbuch), im Magistrat der Landeshauptstadt Graz, in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sowie in den Gemeindeämtern von Feldkirchen, Pirka, Seiersberg und Gössendorf aufliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010305
Dokumentnummer
NOR12130973
alte Dokumentnummer
N8196248610J
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