§ 11 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

4. ABSCHNITT

Unterrichtsordnung Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11

(1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Semester die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

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