Ausfertigung und Zustellung der Befähigungsausweise
§ 11.
Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird die Herstellerin bzw. der Hersteller betraut. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden dieser bzw. diesem von der Herstellerin bzw. vom Hersteller direkt verrechnet.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20008608
Dokumentnummer
NOR40156942
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