§ 11 SchaeHoeV

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2006

§ 11

(1) § 11.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.

(2) Folgende Lebensmittel, die der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 552/2003 entsprechen, jedoch nicht der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt eingeführt oder in Verkehr gebracht werden:

- tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2006.“

(3) Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen:

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