§ 11.
(1) Für die Plombierung ist an die Anstalt oder Stelle, welche die Amtshandlung vornimmt, eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe jeweils in geeigneter Weise kundgemacht wird.
(2) Die Kosten der Plombierung sowie der zu diesem Zwecke vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen werden nach den für die landwirtschaftlichen Versuchsanstalten des Bundes geltenden Gebührenvorschriften bemessen und sind von der Partei zu tragen. Diese Kosten werden im Verwaltungswege hereingebracht.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129569
alte Dokumentnummer
N8193737729L
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