Eigenkontrolle
§ 11
(1) § 11.Der Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß § 10 Abs. 1 hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 10 zu sorgen.
(2) Der Verfügungsberechtigte eines Erstverarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 eingehalten werden. Ein Nachweis über entsprechende Aufzeichnungen oder Vorzeugnisse von Lieferanten im Sinne des § 10 Abs. 5 kann als Bestandteil der Eigenkontrolle herangezogen werden.
(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres zur Schlachtung durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.
(4) Die Einhaltung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ist beim Inverkehrbringen von Fleisch durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)