Unschädliche Beseitigung
§ 11.
(1) Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.
(2) Kann die Identität und Rückverfolgbarkeit eines Tieres vom Tierhalter nicht nachgewiesen werden, ist mit Bescheid der AMA die gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Vernichtung und unschädliche Beseitigung dieses Tieres anzuordnen. Die Vernichtung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20005854
Dokumentnummer
NOR40187480
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