Buchführung
§ 11.
(1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20002886
Dokumentnummer
NOR40044623
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