§ 11 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 11.

(1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden Schule geführt werden.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.

(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121368

alte Dokumentnummer

N7198510660Y

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