Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 11.
(1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden Schule geführt werden.
(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.
(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121368
alte Dokumentnummer
N7198510660Y
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