§ 11 Reifeprüfung - höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1986

5. ABSCHNITT Wiederholung der Vorprüfung

§ 11.

Wenn die Beurteilung in einem oder beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.

(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10009605

Dokumentnummer

NOR12121666

alte Dokumentnummer

N7198612076L

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