§ 11 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Umfang der Prüfungen

§ 11.

(1) Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen der in § 8 Abs. 3 Z 1, 5 und 6 genannten Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert, vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch Kenntnisse aus Fächern verlangt werden, über die er entweder schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder noch abzulegen hat, und zwar:

  1. 1. Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3 Z 1 genannten Fach:
  1. 2. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3 Z 5 genannten Fach:
  1. 3. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 8 Abs. 3 Z 6 genannten Fach:

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Diplomarbeit, wenn das Thema einem der im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.

(3) Bei der Teilprüfung eines Faches können insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach unmittelbar bedeutsam sind und aus diesem Grund in den dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen behandelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120600

alte Dokumentnummer

N7197931555L

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