§ 11 RATG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 11

§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 300 S, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)