§ 11 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Hagelabwehrraketen

§ 11

(1) Die Einfuhr von Hagelabwehrraketen ist nur Personen erlaubt, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen befugt sind.

(2) Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; Hagelabwehrraketen dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die

  1. a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Hagelabwehrraketen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
  3. c) einen Bedarf an Hagelabwehrraketen nachweisen, sofern unter Bedachtnahme auf den Ort der beabsichtigten Verwendung der Hagelabwehrraketen gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen vermieden werden.

(4) Die Behörde hat den Ort (das Gebiet) der Verwendung der Hagelabwehrraketen im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Verwendung, Behandlung von Versagern) zu treffen.

(5) Sofern die Beschaffung und Verteilung von Hagelabwehrraketen durch Hagelabwehrorganisationen (z. B. Hagelabwehrgenossenschaften, Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur Überlassung von Hagelabwehrraketen an diese und zum Besitz derselben durch diese keiner Bewilligung nach Abs. 2.

(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen mit einer Steighöhe von mehr als 1500 m sind verboten.

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