§ 11 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1986

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)

Zu §§ 27 und 28

§ 11

(1) § 11.Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.

(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:

  1. 1. die Geburtsurkunde;
  2. 2. die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe;
  3. 3. den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
  4. 4. den Nachweis des letzten ordentlichen Wohnsitzes;
  5. 5. die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.

(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:

  1. 1. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes;
  2. 2. den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes der Eltern (der Mutter);
  3. 3. die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.

(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.

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