Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 11.
(1) Die Verbände der Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum 28. Feber jedes Jahres für ihren Bereich den Gesamtbetrag der aushaftenden bundesverbürgten Kredite gemäß § 7 Abs. 1 bekanntzugeben.
(2) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen oder seinen Beauftragten jederzeit Einsicht in die Unterlagen, betreffend die Prämiensparkonten und die gemäß § 7 Abs. 1 bundesverbürgten Kredite, zu gewähren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003946
Dokumentnummer
NOR12044242
alte Dokumentnummer
N3196225095L
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