§ 11 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 11. Postpflicht.

Jedermann ist verpflichtet, Sendungen, deren Beförderung der Post vorbehalten ist, ausschließlich durch die Post befördern zu lassen. Außer der Post ist es niemandem gestattet, solche Sendungen zu befördern.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145819

alte Dokumentnummer

N9195721092L

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