§ 11.
- 1. mit ihrer Zurücklegung;
- 2. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
- 3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
- 4. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Handelsregister.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076909
alte Dokumentnummer
N5199011902J
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