§ 11.
Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung einer Eintragung im Zuchtbuch endet am 31. Oktober des vierten Erntejahres vom Tag der Eintragung an gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129751
alte Dokumentnummer
N8194737810L
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