§ 11 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2006

§ 11.

Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40076185

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