§ 11.
Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über eingehende Kenntnisse des Patent-, Marken- und Musterrechtes sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechtes dieser Rechtsgebiete verfügt, ob er mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten vertraut ist, ferner ob er die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
Schlagworte
Patentrecht, Markenrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027632
alte Dokumentnummer
N2196714647T
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