§ 11.
(1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstellen, welche er gemäß § 2 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben, sofern an diesen Ozonmeßstellen ein Dreistundenmittelwert größer/gleich 0,200 mg/m3 gemessen wurde.
(2) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstelle, welche er gemäß § 2 festgelegt hat und welche in einem Ozon-Überwachungsgebiet den höchsten Dreistundenmittelwert verzeichnete, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010714
Dokumentnummer
NOR12136017
alte Dokumentnummer
N8199223628J
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