§ 11 Ozon-Meßnetzkonzept

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

§ 11.

(1) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstellen, welche er gemäß § 2 festgelegt hat, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben, sofern an diesen Ozonmeßstellen ein Dreistundenmittelwert größer/gleich 0,200 mg/m3 gemessen wurde.

(2) Der Landeshauptmann hat jene Ozonmeßstelle, welche er gemäß § 2 festgelegt hat und welche in einem Ozon-Überwachungsgebiet den höchsten Dreistundenmittelwert verzeichnete, zumindest im darauffolgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September weiter zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136017

alte Dokumentnummer

N8199223628J

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