§ 11 ÖSET-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2012

Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

§ 11

(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

  1. 1. für Klärgas
  1. 2. für Deponiegas

(2) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

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