Interne Modelle zur Marktrisikobegrenzung
§ 11
Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis für Marktrisiken mittels eines internen Modells zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 22p BWG berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:
- 1. Für jedes Teilportfolio:
- a) die Eigenschaften der verwendeten Modelle;
- b) eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Krisentests und
- c) eine Beschreibung der bei Rückvergleichen (Backtesting) und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Methoden;
- 2. den von der FMA genehmigten Anwendungsbereich des verwendeten Modells und
- 3. eine Beschreibung des Ausmaßes und der Methodik der Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 198 bis 202 SolvaV.
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