§ 11 NWKV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2009

§ 11

(1) Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen unbeschadet Abs. 2 bis 30. April 1996 in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die bereits vor dem 30. April 1996 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis 30. September 1997 in Verkehr belassen werden.

(3) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2009, aber der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2004 entsprechen, dürfen bis zum 31. Oktober 2012 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

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