In- und Außerkrafttreten
§ 11.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar. Die vollständige Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sind durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20012667
Dokumentnummer
NOR40264820
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