§ 11
(1) § 11.Die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
- 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
- 3. die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
- 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- 5. die Führung der Fachbibliothek und
- 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,
31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,
61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,
91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
Bis zu 150 Studierenden je Standort 2 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,
von 501 bis 900 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,
von 901 bis 1 300 Studierenden je Standort 8 Wochenstunden,
von 1 301 bis 1 700 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden,
von 1 701 bis 2 100 Studierenden je Standort 12 Wochenstunden,
von 2 100 bis 3 000 Studierenden je Standort 14 Wochenstunden,
mehr als 3 000 Studierende je Standort 16 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.
(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 1 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind.
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