§ 11 Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2004

§ 11

(1) § 11.Die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. 3. die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
  4. 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek und
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,

31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,

61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,

91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Studierenden je Standort 2 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,

von 501 bis 900 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,

von 901 bis 1 300 Studierenden je Standort 8 Wochenstunden,

von 1 301 bis 1 700 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden,

von 1 701 bis 2 100 Studierenden je Standort 12 Wochenstunden,

von 2 100 bis 3 000 Studierenden je Standort 14 Wochenstunden,

mehr als 3 000 Studierende je Standort 16 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.

(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 1 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind.

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