§ 11 Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 11.

(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. 3. die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Pädagogischen Hochschule,
  4. 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek und
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

10 bis 30 IT-Arbeitsplätze ..................... 4 Wochenstunden,

31 bis 60 IT-Arbeitsplätze ..................... 5 Wochenstunden,

61 bis 90 IT-Arbeitsplätze ..................... 6 Wochenstunden,

91 bis 120 IT-Arbeitsplätze .................... 7 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene

Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in

folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Studierenden je Pädagogische

Hochschule ..................................... 2 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Studierenden je Pädagogische

Hochschule ..................................... 4 Wochenstunden,

von 501 bis 900 Studierenden je Pädagogische

Hochschule ..................................... 6 Wochenstunden,

von 901 bis 1 300 Studierenden je Pädagogische

Hochschule ..................................... 8 Wochenstunden,

von 1 301 bis 1 700 Studierenden je

Pädagogische Hochschule ........................ 10 Wochenstunden,

von 1 701 bis 2 100 Studierenden je

Pädagogische Hochschule ........................ 12 Wochenstunden,

von 2 100 bis 3 000 Studierenden je

Pädagogische Hochschule ........................ 14 Wochenstunden,

mehr als 3 000 Studierende je Pädagogische

Hochschule ....................................... 16 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemessen sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Pädagogischen Hochschule.

(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 11 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind.

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