§ 11.
In der Schutz- und Überwachungszone ist die Verfütterung von Spültrank und von Geflügelabfällen an Geflügel verboten.
Schlagworte
Schutzzone
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138234
alte Dokumentnummer
N8199529965L
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