§ 11 Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1976

Auflegen der Verordnung

§ 11.

In Betrieben, in denen Arbeiten nach § 2 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097808

alte Dokumentnummer

N6197528113L

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