§ 11 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1999

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Empfehlungen

§ 11.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Inneres erstattet der Beirat Empfehlungen. Diese sind zu begründen und haben auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann; qualifizierte Mindermeinungen sind anzuschließen.

(2) Über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach § 1 Z 4 und 5 erstattet der Beirat nach Abschluß der Überprüfung dem Bundesminister für Inneres Bericht; hiebei hat er in begründeten Empfehlungen samt zugehöriger qualifizierten Mindermeinungen auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001531

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