§ 11 Montanistische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 11. Doktorat der montanistischen Wissenschaften

(1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder des Studienzweiges Montangeologie oder die Ablegung der abschließenden Prüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung (eines absolvierten Studienzweiges).

(2) Eine Inskription ist abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern. Gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes notwendige ergänzende Studien und Prüfungen sind bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen. § 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.

(3) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der montanistischen Wissenschaften zu entnehmen.

(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

  1. a) das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
  2. b) ein Fach, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118900

alte Dokumentnummer

N7196913894L

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