§ 11 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 11.

(1) Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch

  1. a) den Antragsteller,
  2. b) den Leistungspflichtigen,
  3. c) den Leistungsempfänger,
  4. d) die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
  5. e) die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.

(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059165

alte Dokumentnummer

N4196811324A

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