Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
§ 11.
Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059018
alte Dokumentnummer
N4196711370A
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