§ 11 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1972

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

§ 11.

Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu erteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059018

alte Dokumentnummer

N4196711370A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)