VI. ABSCHNITT.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 11.
Verpackungsmaterial, das den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgebraucht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006226
Dokumentnummer
NOR40007615
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